Überschrift


S A T Z U N G
DES VEREINS:
DEUTSCHE JUGENDKRAFT SPORTVEREINIGUNG EINTRACHT STEINHEIM E. V.


Satzung vom 10.03.1978 mit den Änderungen vom:
30.03.1979, 02.04.1980, 18.03.1994, 14.03.1997, 24.04.2004, 26.03.2010 und vom 22.03.2013

§ 1 Name, Sitz und Wesen des Vereins


1. Der Verein führt den Namen: Deutsche Jugendkraft Sportvereinigung Eintracht Steinheim
e. V. (in Abkürzung DJK-Spvgg. Eintracht Steinheim) mit dem Zusatz e. V. nach vorzunehmender
Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hanau.
Er ist wieder gegründet am 01. Juni 1951, als Rechtsnachfolger der im Jahre 1921
gegründeten und 1934 durch die NS-Behörde aufgelösten DJK-Vereine
Steinheim St. Johann und Steinheim St. Nikolaus.


2. Der Verein hat seinen Sitz in Hanau-Steinheim.


3. Der Verein ist Mitglied des DJK-Bundesverbandes Deutsche Jugendkraft.


4. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e. V. sowie der zuständigen Fachverbände. Er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.


5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


6. Die Farben des Vereins sind grün-weiß.


7. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 


§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins


1. Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und damit der gesamtmenschlichen Entfaltung in christlichem Sinne dienen. Er vertritt die Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.


2. Der Verein pflegt Wettkampf- und Breitensport. Im Dienst der Gesundheit und einer sinnvollen Freizeitgestaltung wird dem Breitensport Vorrang eingeräumt. Dabei hat die Jugendbetreuung absolutes Vorrecht in der gesamten Vereinsarbeit.


3. Der Verein bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Staatsbürgern in einer freien, rechtsstaatlichen und demokratischen Lebensordnung. Der Verein bemüht sich um die Förderung der gesundheitlichen Lebensbedingungen seiner Mitglieder.


4. Der Verein sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechenden Maßnahmen zur Unfallverhütung sowie fachgerechter Erster Hilfe.



§ 3 Leistungen des Vereins


1. Der Verein bietet einen geordneten Sportbetrieb in den einzelnen Abteilungen und Sportarten. Er sorgt für Sportmöglichkeiten auf dem Sportplatz und in der Sporthalle.


2. Der Verein dient der Gemeinschaft seiner Mitglieder durch entsprechende Veranstaltungen, Bildungs- und Ausspracheabende, auch im Rahmen der Jugendabteilung.

 


§ 4 Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann werden, wer im Sinne und in der Ordnung dieser Satzung Sport
treibt oder die Ziele des Vereins unterstützen will.


2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
a) aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind.
Die altersmäßige Gliederung der DJK-Sportjugend richtet sich nach den Jugendordnungen
der einzelnen Fachverbände;
b) passive Mitglieder, die bereit sind, an den Veranstaltungen teilzunehmen und die Aufgaben des Vereins zu fördern;
c) Ehrenmitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit.


3. a) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag.
Auf dem Aufnahmeantrag ist das SEPA-Lastschrift-Mandat entsprechend auszufüllen.
Der geschäftsführende Vorstand kann in geeigneten Fällen den Mitgliedsbeitrag ermäßigen
oder erlassen.
Für das Aufnahmeverfahren ist die vom Vorstand beschlossene Ordnung verbindlich.
Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters (Eltern/Vormund) erforderlich.
Für das Aufnahmeverfahren ist die vom Vorstand beschlossene Ordnung verbindlich. Bei
minderjährigen Antragsstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
(Eltern/ Vormund) erforderlich.
Das Mitglied verpflichtet sich für die Dauer seiner Mitgliedschaft am SEPA-Verfahren für
die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der
Beitrittserklärung zu erklären.
Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein unwiderrufliches
SEPA-Lastschrift-Mandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen
Kontos zu sorgen.
Der Vereinsvorstand kann in Ausnahmefällen auf ein SEPA-Lastschrift-Mandat verzichten.
Im Übrigen gilt die Beitragsordnung.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
c) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Kündigung in Form eines eingeschriebenen
Briefes, an den Vorstand oder die Abteilungsleitung. Die Kündigung ist frühestens zum
Ende des Kalenderjahres möglich. Letzter Kündigungstermin für ein Kalenderjahr ist der 15.11. des gleichen Jahres. Bei
Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
d) Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vereinsvorstand,
aa) bei Beitragsrückständen von einem Kalenderjahr trotz schriftlicher Mahnung;
bb) bei Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins;
cc) bei Verstoß gegen die Vereinssatzung. Der Ausschluss kann auch bei Verstoß gegen
die Abteilungsordnung erfolgen.
Wer bei Beitragsrückstand ausgeschlossen ist, kann erst wieder nach Begleichung der
Beitragsrückstände Mitglied werden.
Dem Ausgeschlossenen ist die Möglichkeit des Einspruchs beim Ältestenrat innerhalb
eines Monats gegeben, der dem Vorstand den Widerruf seines Beschlusses empfehlen
kann.
Der Widerruf des Ausschlussbeschlusses durch einfache Mehrheit der Mitglieder des
Vorstandes, ist auf diese Empfehlung hin möglich.
4. Pflichten der Mitglieder:
Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet:
a) im Rahmen des Sport- und Gemeinschaftslebens des Vereins die Satzungen und die Ordnungen zu erfüllen;

b) im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen und die Pflichten gegenüber
den Fachverbänden zu erfüllen;
c) Gelder und Schecks, die ihm für Vereinszwecke - gleichgültig welcher Art und aus welchen
Gründen - ausgehändigt worden sind (insbesondere Spenden), sind sofort dem Kassierer
zu übergeben; Mannschaftskassen aus Mitteln der Spieler sind ausgenommen.
d) die festgesetzten Leistungen zu entrichten:
aa) den Vereinsmitgliedsbeitrag,
bb) Eintrittsgelder für einzelne Abteilungen,
cc) Gelder zur Unkostenabdeckung einzelner Abteilungen,
dd) Passivgelder einzelner Abteilungen,
ee) Beiträge zur Abgeltung nicht geleisteter Gemeinschaftsarbeiten.
e) Jedes Mitglied zwischen 18 und 65 Jahren hat die vom geschäftsführenden Vorstand oder
der Abteilungsleitung festgesetzten Gemeinschaftsarbeiten zu leisten. Die Verpflichtung
besteht für mindestens 4 Stunden jährlich.
Geschäftsführender Vorstand oder Abteilungsleitung können andere Regelungen festsetzen,
sofern dies der sportliche und technische Betrieb einer Abteilung erfordert.
Eintrittsgelder und Gelder zur Unkostenabdeckung können von den einzelnen Abteilungen
für die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und den mit dem Sportbetrieb zusammenhängenden Baulichkeiten erhoben werden.

Passivgelder können von einzelnen Abteilungen erhoben werden, soweit die Heranziehung
der Mitglieder für die Unkostenabdeckung von der erklärten Teilnahme am aktiven Spielbetrieb und durch Passivmeldung wegen der begrenzten, an der Mitgliederzahl ausgerichteten Kapazität der Sporteinrichtungen, die wirtschaftlich ausgeglichene Ausnutzung der Sporteinrichtungen, behindert wird. Die Höhe des Passivgeldes darf 50 % des von den aktiven Mitgliedern geforderten Beitrages zur Unkostenabdeckung nicht überschreiten.
Über die Höhe des Vereinsmitgliedsbeitrages und der Beiträge zur Abgeltung nicht geleisteter
Gemeinschaftsarbeiten für den Gesamtverein (Ziff. 4d aa und ee) beschließt die Mitgliederversammlung
in einer Beitragsordnung; über die Höhe der Eintrittsgelder und Leistungen
zur Abdeckung der Unkosten der einzelnen Abteilungen sowie etwaige Passivgelder und die
Beiträge zur Abgeltung nicht geleisteter Gemeinschaftsarbeiten für die einzelnen Abteilungen
(Ziff. 4d bb bis dd und ee) (abteilungsbezogen) die jeweilige Abteilungsversammlung
mit einfacher Mehrheit, der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Gelder gemäß Ziffer 4d bb bis dd und ee (abteilungsbezogen) verwaltet jede Abteilung
selbständig im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung. Hierüber werden vom Verein
gesonderte Konten geführt. Die Abteilungsleitung ist dem geschäftsführenden Vorstand für
die satzungsgemäße Verwendung der Gelder verantwortlich. Der geschäftsführende Vorstand
kann von der Abteilungsleitung jederzeit Rechenschaft über die Verwendung dieser
Gelder verlangen.
Arbeitseinsätze können für Neuerrichtung, die Reparatur oder die Pflege von Sportanlagen
und Baulichkeiten jeder Art sowie des Vereinsgeländes angeordnet werden.
Soweit Anlagen und Einrichtungen des gesamten Vereins betroffen sind, werden die Arbeitseinsätze vom geschäftsführenden Vorstand für alle betroffenen Vereinsmitglieder angeordnet.
Soweit Anlagen und Einrichtungen nur einzelner Abteilungen betroffen sind,
werden die Arbeitseinsätze für die betroffenen Mitglieder dieser Abteilung von der jeweiligen
Abteilungsleitung angeordnet.
Kommt eine Abteilung für die ihrer Benutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen der
Verpflichtung zur Pflege und Instandhaltung nicht nach, so kann der geschäftsführende
Vorstand für die Mitglieder dieser Abteilung die erforderlichen Arbeitseinsätze anordnen.
Soweit die verpflichteten Vereinsmitglieder die festgesetzten Gemeinschaftsarbeiten nicht
leisten, haben sie einen entsprechenden Geldbetrag, der im Zeitpunkt des angeordneten
Arbeitseinsatzes fällig ist, zu leisten. Die Höhe des Geldbetrages pro angeordneter Arbeitsstunde wird, soweit Arbeiten des gesamten Vereins betroffen sind, von der Mitgliederversammlung im Rahmen der Beitragsordnung und soweit Arbeiten einzelner Abteilungen betroffen sind, von den jeweiligen Abteilungsversammlungen, im Rahmen der von den einzelnen Abteilungsversammlungen für ihre Abteilung beschlossenen Ordnungen über zu zahlende Geldleistungen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen.
f) Sämtliche Ordnungen der DJK-Spvgg. Eintracht Steinheim e.V. sind nicht Bestandteil
dieser Satzung.

 


§ 5 Organe des Vereins


1. Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitglieder-
versammlung),
b) der Vorstand,
c) der Ältestenrat.


2. Jede Mitwirkung in einem der Organe ist ehrenamtlich.


3. Mitgliederversammlung
a) Zur Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Jüngere Mitglieder können der Mitgliederversammlung als Gäste ohne Stimmrecht
beiwohnen.
Eine Stimmrechtübertragung ist nicht möglich.
Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal des nachfolgenden Geschäftsjahres
statt.
Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Die Einladungen mit Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vorher schriftlich erfolgen. Die
schriftliche Einladungsform ist auch gewährt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt.
Zur Wahrung der Frist genügt die Aufgabe bei der Post (Datum des Poststempels) und bei
E-Mail-Einladung des Absendetages.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 5 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen und zu begründen.
Aus besonderem Anlass kann der geschäftsführende Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens
1/3 aller Mitglieder oder der Ältestenrat eine solche - unter Angabe der Gründe und des
Zwecks - beantragen. Für Frist und Form gelten die Bestimmungen wie für die ordentliche
Mitgliederversammlung.
b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes oder dem
Kassierer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung
den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte, den Kassenbericht, den Bericht der
Kassenprüfer und den Bericht des Ältestenrates entgegen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Kassierers sowie des geschäftsführenden und erweiterten
Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den Ältestenrat und drei
Kassenprüfer.
Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt für das folgende Geschäftsjahr und bestätigt die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Abteilungen. Einnahmen und Ausgaben des Vereinshaushalts und der Abteilungshaushalte müssen ausgeglichen sein.
Höhere Ausgaben, als im verabschiedeten Haushaltsplan festgelegt, sind nur in Höhe nachgewiesener außerplanmäßiger Einnahmen zulässig. Die Tilgung bestehender Darlehnsverbindlichkeiten ist vorrangig
Die Mitgliederversammlung beschließt über die eingegangenen Anträge, über etwaige
Satzungsänderungen und über die Höhe der Vereinsbeiträge gemäß § 4d aa und ee
dieser Satzung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung mit Bekanntgabe der
Tagesordnung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Der Haushaltsplanentwurf ist den in der Mitgliederversammlung Anwesenden in angemessener Stückzahl schriftlich zu Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Der Haushaltsplanentwurf kann außerdem von jedem volljährigen Vereinsmitglied ab Einladung zur Hauptversammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingesehen werden.
Für Wahlen und Beschlüsse gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
Vereinsmitglieder.
Für jede Position ist ein gesonderter Wahlvorgang erforderlich. Ist nur ein Kandidat vorgeschlagen, so bedarf er der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Sind mehrere Kandidaten für diese Position vorgeschlagen, so ist derjenige gewählt, der die
meisten Stimmen erhält. Erhalten die Kandidaten mit den meisten Stimmen gleiche Stimmenzahl, so findet über diese Kandidaten ein neuer Wahlvorgang statt, bei dem derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Ein Antrag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Ein Beschluss ist bei Stimmengleichheit
nicht gefasst.
Für Beschlüsse über Änderungen der Satzung ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Zur Durchführung der Entlastung des Kassierers und des alten Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus den Reihen der anwesenden Mitglieder.
Auf Antrag müssen die Wahlen geheim mit Stimmzetteln durchgeführt werden.
c) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und vom Schriftführer und Kassierer unterzeichneten Niederschrift aufzunehmen.


4. Abteilungen
Jede Abteilung ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung für die Belange der Abteilung zu geben.
Die Geschäftsordnung der Abteilung darf nicht im Widerspruch zu der Satzung stehen.
Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des erweiterten Vorstandes und wird mit der
Genehmigung wirksam.
Die Abteilung wählt vor der Jahreshauptversammlung in einer Abteilungsversammlung ihren Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und die erforderlichen Mitarbeiter für die Dauer, für die der Vereinsvorstand gewählt wird.

Für die Abteilungsversammlung gelten die Regelungen über die Mitgliederversammlung
(§ 5 Ziffer 3) hinsichtlich Teilnahmeberechtigung, Einberufung, Anträgen, Beschlussfähigkeit, Wahlen und Beschlüsse, Entlastung (der Abteilungsleiter) und Niederschrift entsprechend.
Die jährlichen Abteilungsversammlungen finden im ersten Quartal eines jeden
Geschäftsjahres, jedoch zeitlich vor der Jahreshauptversammlung des Vereins, statt.
Die Abteilungsversammlung beschließt über die Leistungen gemäß Ziffer 4d bb bis ee dieser
Satzung. Sie beschließt den Abteilungshaushalt für das folgende Geschäftsjahr im Rahmen dieser Satzung. Dem geschäftsführenden Vorstand ist zu Händen des Vorsitzenden von allen Sitzungen der Abteilungsleitung und von allen Abteilungsversammlungen umgehend das vom Abteilungsleiter oder seinem Stellvertreter unterzeichnete Protokoll zu übersenden.


5. Vorstand
a) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. stellvertretenden
Vorsitzenden, dem geistlichen Beirat, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Zeugwart,
dem Jugendleiter, dem Pressewart, den Leitern der einzelnen Abteilungen und drei Beisitzern.
b) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. stellvertre-
tenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
c) Der Vorstand wird jeweils auf zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem übrigen Vorstand Vertreter aus dem Kreise der übrigen Vorstandsmitglieder bestimmen, der bis zur nächsten Wahl tätig
ist. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes ist Neuwahl
durch die Mitgliederversammlung erforderlich. Bis zur Neuwahl besteht der geschäftsführende Vorstand aus den verbleibenden Mitgliedern
d) Wer in den Vorstand gewählt ist, soll das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein
mindestens 1 Jahr angehören.
e) Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der
Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Alle Vorstandsmitglieder sind mit verpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung
der Ziele und Aufgaben des Vereins, insbesondere im Sinne des Bundesverbandes
der Deutschen Jugendkraft.
f) Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der geschäftsführende Vorstand.
Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter ist mit einem weiteren Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
Für das Innenverhältnis gilt, dass sich unter den beiden Vorstandsmitgliedern der Vorsitzende befinden muss, soweit er nicht verhindert ist.
g) Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er beruft und leitet Sitzungen und Versammlungen. Er beruft den Vorstand ein. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich, unter Mitteilung der Tagesordnung, zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.

Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der geschäftsführende Vorstand und
der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden
Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen,
die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds und dem Protokoll führenden
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
h) Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner
Aufgaben und vertreten ihn im Verhinderungsfall. Darüber hinaus kann in dringenden Fällenvon einem stellvertretenden Vorsitzenden der geschäftsführende oder erweiterte Vorstand oder die Mitgliederversammlung einberufen werden.
i) Der geistliche Beirat erfüllt seine Aufgabe in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand,
mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben
im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den
Vereinsmitgliedern.
j) Der Schriftführer führt den Schriftwechsel des Vereins und fertigt die Protokolle und die
Einladungen an.
k) Der Kassierer verwaltet das Mitglieder- und Beitragswesen. Er erstellt mit anderen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes den Haushaltsplan. Zur Aufstellung des Haushaltsplanes sind dem geschäftsführenden Vorstand von den Abteilungsleitungen zum Ende eines jeden Jahres für das darauffolgende Geschäftsjahr die geplanten Ausgaben und Einnahmen der einzelnen Abteilungen mitzuteilen. Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein. Liegen dem geschäftsführenden Vorstand diese Unterlagen nicht fristgemäß vor, beschließt er, unter Zugrundelegung des letzten Haushalts jeder Abteilung und unter Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben des letzten Geschäftsjahres, über die Verteilung der Haushaltsmittel dieser Abteilung.
Die Buchhaltung ist so zu führen, dass die Bewilligungen für jede Haushaltsposition gesondert ausgewiesen sind.
Für die Jugendbetreuung ist eine gesonderte Kontostelle nach Abteilungen untergliedert zu
führen.
l) Dem Jugendleiter ist die Betreuung der Jugend- und Schülerabteilung aufgetragen. Er erfüllt
seine Aufgaben im Rahmen der DJK-Jugendordnung. Er wird von der Sportjugend
(14 - 18 Jahre) gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
m) Der Zeugwart sorgt für die Beschaffung, Instandhaltung und Bereitstellung der Geräte. Er
führt hierüber ein Verzeichnis, in dem die Zu- und Abgänge vermerkt werden.
n) Der Pressewart fertigt die Berichte für die Tagespresse, hält die Verbindung mit den Pressestellen in Kreis, Diözese, Land und DJK-Sportamt und unterstützt die Verbreitung der
DJK-Verbandszeitschrift.
o) Die Abteilungsleiter/innen, die von ihren Abteilungen gewählt und von der Hauptversammlung bestätigt werden, haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilung, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften, für deren geordneten Spielbetrieb, für Mannschaftsabende und Spielersitzungen sowie für die Mannschaftsbegleitung und die technische Ausbildung. Sie sind für die Haltung und Disziplin mitverantwortlich. Sie werden bei ihren Aufgaben nach Bedarf von Spielerausschüssen sowie Spiel- und Mannschaftsführern unterstützt.
p) Beisitzer sind im Vorstand unterstützend bei der Erfüllung seiner Aufgaben tätig.
6. Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus 5 Mitgliedern, die über 40 Jahre alt sind und mindestens 10 Jahre dem Verein angehören müssen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Mitglieder des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung gleichzeitig in einem Wahlgang auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt sind die 5 Kandidaten mit den meisten Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.
Der Ältestenrat wählt intern seinen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist berechtigt, an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes teilzunehmen. Er kann sich in vollem Umfang durch ein anderes Mitglied des Ältestenrates vertreten lassen. Dem Ältestenrat sind z. Hd. von dessen Vorsitzenden Kopien sämtlicher Protokolle der Sitzungen des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes, der Abteilungsleitungen sowie der Mitgliederversammlungen und Abteilungsversammlungen umgehend zu übermitteln.
Der Ältestenrat hat die Geschäftsführung des erweiterten und geschäftsführenden Vorstandes zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten des Vereins zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung vom geschäftsführenden und erweiterten Vorstand, den Abteilungsleitungen sowie sonstigen im Verein gebildeten Gremien verlangen und durch den Vorsitzenden oder einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder sämtliche Vereinsunterlagen einsehen und prüfen.
Der Ältestenrat hat sich in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Tätigkeit zu
erklären.
Der Ältestenrat fasst aufgrund seiner Tätigkeit mit Stimmenmehrheit Beschlüsse, die er als
Empfehlung an den geschäftsführenden Vorstand weitergibt.
7. Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Buchführung innerhalb eines Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres zu prüfen.
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung in einem Wahlgang gewählt. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
8. Zur Durchführung und zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann der geschäftsführende Vorstand aus Vereinsmitgliedern Ausschüsse bilden.
Ausschussmitglieder sind dem geschäftsführenden Vorstand für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich. Der geschäftsführende Vorstand ist durch den Ausschussvorsitzenden oder ein von ihm beauftragtes Ausschussmitglied über Planungen und durchgeführte Arbeiten zu unterrichten.



§ 6 Vermögen des Vereins


1. Das Vermögen des Vereins ist ausschließlich gemeinnützig für die Zwecke des Vereins zu
verwenden.
2. Bei Auflösung des Vereins - oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke – fällt das Vermögen - nach Begleichung aller Verbindlichkeiten - an die katholischen Pfarreien in Steinheim am Main zu gleichen Teilen. Es ist für gemeinnützige oder karitative Zwecke zu verwenden.

 


§ 7 Datenschutzklausel


1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke des Vereins personenbezogene Daten und persönliche und sachliche Verhältnisse der Vereinsmitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über seine gespeicherten Daten,
b) Berichtigung seine gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
c) Sperrung seiner Daten.
4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb, Ehrungen [ggf. anderer Zweck / Aufgabe] sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlich der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print - und Telemedien sowie elektronische Medien.

 


§ 8 Austritt, Übertritt, Auflösung des Vereins


1. Der Austritt aus dem DJK-Bundesverband kann nur mit einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt“ einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Einladung zu einer solchen Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem
Diözesanverband vorzulegen.
Der Austrittsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Diözesanverband und dem Bundesverband mitzuteilen.
Der Austritt wird erst rechtskräftig, wenn der Bundesverbandsvorstand den Austritt nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen bestätigt und zwar am Ende des Kalenderjahres.
Im Falle des Ausschlusses oder des Austrittes des Vereins aus dem DJK-Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Bundesverband, Bistum oder den Pfarrgemeinden zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zur weiteren Verwendung für die Sportpflege zurück.
2. Für einen Übertritt in einen anderen Verein, der nicht dem DJK-Bundesverband angehört oder zur Veräußerung des Vereinsvermögens, gelten die Bestimmungen über die Mehrheitsverhältnisse in der Mitgliederversammlung entsprechend wie für den Austritt.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ einberufenen
Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
4. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann mit ¾ Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.


Hanau-Steinheim, Alt: 26.03.2010 – Neu: 22.03.2013
-Gabriele Ewald- -Albert Drescher- -Joachim Weber-
1. Vorsitzende stell. Vorsitzender Kassierer

 

 

Hier finden Sie uns:


DJK Sportvereinigung Eintracht Steinheim e.V.
Lämmerspieler Weg 5-7
63456 Hanau

Kontakt

zum Gesamtverein über den Menüpunkt "Kontakt", zu den Abteilungen über "Home" und anschließend in den einzelnen Abteilungen.

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